Ich habe eine Parkkralle bekommen (TPZOV)
Vorgehen zum Abnehmen des technischen Mittels, Kontakte und Widerspruchsmöglichkeit.
Nach § 17a zákona č. 553/1991 Sb., o obecní policii (Gesetz über die Gemeindepolizei) ist der Stadtpolizist berechtigt, ein technisches Mittel zur Verhinderung der Wegfahrt („Parkkralle“) einzusetzen, wenn das Fahrzeug ohne Anwesenheit des Fahrers abgestellt wurde und einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Halt- oder Parkverbot: Das Fahrzeug wurde an einer Stelle abgestellt, an der das Parken oder Halten verboten ist.
- Einfahrtverbot: Das Fahrzeug steht an einer Stelle, deren Befahren durch eine örtliche oder vorübergehende Verkehrsregelung untersagt ist.
- Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg: Das Fahrzeug steht auf einem Gehweg, auf dem dies nicht ausdrücklich erlaubt ist.
- Unerlaubte Nutzung öffentlicher Flächen: Mit dem Fahrzeug wird eine öffentliche Fläche unerlaubt in Anspruch genommen.
Heutige Praxis und Einsatz in einer modernen Stadtpolizei
Obwohl das Gesetz den Einsatz von Parkkrallen weiterhin zulässt, wird dieses Mittel heute nur noch in Ausnahmefällen genutzt. Die meisten Stadtpolizeien haben vom flächendeckenden Anbringen der Parkkrallen Abstand genommen und setzen stattdessen auf eine verwaltungsrechtliche Lösung (die sogenannte „Aufforderung hinter dem Scheibenwischer“ und die anschließende Behandlung der Ordnungswidrigkeit). Zur Parkkralle greifen die Stadtpolizisten heute vor allem bei Wiederholungsfällen.
So gehen Sie vor
- Rufen Sie die Leitstelle unter 353 153 911 an und nennen Sie das amtliche Kennzeichen.
- Halten Sie Ihren Identitätsnachweis und die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung, Personalausweis) bereit.
- Warten Sie vor Ort auf das Eintreffen des Stadtpolizisten oder vereinbaren Sie das weitere Vorgehen.