Gesetz über die Gemeindepolizei
Die Tätigkeit der Gemeindepolizei in der Tschechischen Republik regelt das Gesetz Nr. 553/1991 Sb., o obecní policii (Gesetz über die Gemeindepolizei). Die nachstehende Übersicht fasst die wichtigsten Punkte zusammen. Der vollständige, rechtsverbindliche Wortlaut liegt ausschließlich auf Tschechisch vor.
Was die Gemeindepolizei ist
Die Gemeindepolizei ist ein Organ der Gemeinde. Sie wird von der Gemeindevertretung durch eine allgemein verbindliche Verordnung errichtet und aufgelöst; geleitet wird sie vom Bürgermeister. Sie sorgt für die örtlichen Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung und erfüllt weitere Aufgaben nach diesem oder einem anderen Gesetz. Sie ist nicht Teil der Polizei der Tschechischen Republik, arbeitet mit dieser jedoch zusammen.
Wer Stadtpolizist werden kann
Stadtpolizist kann werden, wer Staatsbürger der Tschechischen Republik, unbescholten und zuverlässig ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, gesundheitlich geeignet ist, über einen Sekundarschulabschluss mit Abitur verfügt und die Bescheinigung über die erforderliche Fachqualifikation besitzt. Die Bescheinigung stellt das Innenministerium aus; sie ist zeitlich befristet und muss erneuert werden.
Aufgaben der Gemeindepolizei
- Sie trägt zum Schutz von Personen und Eigentum bei.
- Sie beaufsichtigt die Einhaltung der Regeln des zivilen Zusammenlebens.
- Sie beaufsichtigt die Einhaltung allgemein verbindlicher Verordnungen der Gemeinde.
- Sie wirkt an der Überwachung der Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs mit.
- Sie deckt Ordnungswidrigkeiten auf und ahndet sie, soweit das Gesetz dies vorsieht.
- Sie wirkt in der Kriminalprävention mit und betreibt Aufklärungsarbeit.
Wichtigste Befugnisse der Stadtpolizisten
- Erklärung verlangen von Personen, die zur Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit beitragen können (§ 11).
- Identitätsfeststellung in den gesetzlich bestimmten Fällen (§ 12).
- Vorführung einer Person zur Polizei der Tschechischen Republik, wenn sie ihre Identität nicht nachweist (§ 13).
- Abnahme einer Waffe, wenn die Umstände dies erfordern (§ 14).
- Zutrittsverbot zu bestimmten Orten, etwa bei einem Unglück (§ 15).
- Öffnen einer Wohnung unter eng begrenzten Voraussetzungen, wenn Leben oder Gesundheit in Gefahr sind (§ 16).
- Anlegen einer Parkkralle bei vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeugen (§ 17a).
- Zwangsmittel und Dienstwaffe nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und stets im erforderlichen Mindestmaß (§ 18 ff.).
Jede dieser Befugnisse ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Der Stadtpolizist muss stets so vorgehen, dass die Rechte der betroffenen Personen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Pflichten der Stadtpolizisten
Der Stadtpolizist ist auch außerhalb der Dienstzeit verpflichtet einzuschreiten, wenn Leben, Gesundheit oder Eigentum unmittelbar bedroht sind. Im Dienst weist er sich durch eine einheitliche Uniform mit Dienstnummer aus, auf Verlangen legt er seinen Dienstausweis vor. Er ist zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die er im Dienst erfahren hat.
Beschwerden
Gegen das Vorgehen eines Stadtpolizisten kann bei der Stadt Karlsbad Beschwerde eingelegt werden. Kontaktangaben finden Sie im Abschnitt Kontakt.